vergütung des vorstands der gmbh

Verzicht auf die Vergütung für die Geschäfte der Gesellschafter-Geschäftsführung der GmbH.

Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben für die Gesellschaft durch die Geschäftsführung als Gesellschafter der GmbH.

Ausgangspunkt ist die ständige deutsche Rechtsprechung, wonach der Vorstand mit mehr als 50 % der Anteile an einer Gesellschaft für diese unentgeltlich wie im eigenen Betrieb tätig werden darf.

Befindet sich die Gesellschaft in Vermögensschwierigkeiten und verzichtet der Gesellschafter, der gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH ist, aus diesem Grund ganz oder teilweise auf seine Vergütung, stellt sich immer die Frage, ob trotz Verzichtserklärung eine steuerpflichtige Vergütung vorliegt.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich einen Fall entschieden, in dem der Kläger mit 35 Prozent an einer deutschen GmbH beteiligt und einziges Regierungsmitglied war. Er schloss mit der Gesellschaft eine Vereinbarung, wonach er bei Liquiditätsproblemen von der Vergütung an die Gesellschaft zurücktreten konnte. Als die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, verzichtete die Klägerin teilweise auf ihre Vergütung. Er hat in der jährlichen Steuererklärung einen niedrigeren Bruttolohn angegeben als in der Einkommensteuerbescheinigung angegeben. Allerdings hat das Finanzamt der Besteuerung den Bruttolohn zugrunde gelegt, wie er in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben ist. Das Finanzgericht gab der Berufung statt.

Grundsätzlich ist nur der Lohnzufluss einkommensteuerpflichtig, daher sollte geklärt werden, ob der Lohn trotz Verzichtserklärung steigen darf. Der Lohnzufluss erfolgt, wenn der Steuerpflichtige die Verfügungsmacht über die Mittel erlangt hat. Im Falle des Widerrufs kann die Bestätigung eine buchhalterische Buchung der Zusage sein, aus der hervorgeht, dass der Betrag dem Begünstigten bereits zur Verfügung steht und zweitens, dass der Begünstigte die Zahlung ohne weiteres Zutun des Begünstigten selbst vornehmen kann Schuldner. Letzteres passiert jedoch in der Regel nicht.
Bei Gesellschaftern, die mindestens 50 % der Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung halten, und Gesellschaftern gleicher Art (mit weniger als 50 % der Anteile, die aber bei der Entscheidungsfindung in der Gesellschaft mit den Gesellschaftern zusammenarbeiten) wird davon ausgegangen, dass sie können die ihnen zustehende Vergütung verkaufen, sobald sie fällig wird. Der Zufluss von Bezügen ist ersichtlich, was dazu führt, dass trotz der Kündigung eine steuerliche Bemessungsgrundlage für die Bezüge besteht.

Eine verdeckte Einlage liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn ein Gesellschafter einen als Einlage in die Gesellschaft zu qualifizierenden Vermögensvorteil erlangt, aber keine neuen Gesellschaftsanteile erhält und diese Einlage durch die Verhältnisse gerechtfertigt ist in der Firma.

Wird der Rücktritt dagegen vor Entstehung des Vergütungsanspruchs (vor Beginn des jeweiligen Abrechnungsmonats) erklärt, so hat der geschäftsführende Gesellschafter keinen Vergütungsanspruch und kann daher nicht in Anspruch genommen werden. Folglich gibt es keine versteckten Beiträge oder steuerpflichtigen Gehälter.

Wird hingegen der Rücktritt von der Vergütung erst nach Entstehung des Vergütungsanspruchs (nach Beginn eines Abrechnungsmonats) erklärt, so hat das Vorstandsmitglied einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung, d.h dann nach der Verzichtserklärung abgeschrieben. Da sich die Befreiung auf das Vermögen des Unternehmens auswirkt (da die Verbindlichkeiten sinken), wird sie daher als Einlage in das Unternehmen behandelt. Wir haben es daher beim Vergütungsverzicht nach Entstehung des Vergütungsanspruchs mit einer verdeckten Zuwendung zu tun. Löhne sind abgegrenzt und steuerpflichtig.

Ob der Gehaltsverzicht zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens führt, hängt in erster Linie vom Zeitpunkt der Gehaltsverzichtsanzeige ab. In der Praxis bedeutet dies, dass der Vergütungszufluss und die damit verbundene Steuerpflicht durch Aufbewahrung einer entsprechenden Dokumentation, in Form eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses oder einer rechtzeitigen Mitteilung an Steuerberater, Lohnabteilung, dass der Gesellschafter keine Lohnabrechnung erstellen soll, vermieden werden kann .

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