Das Recht auf Vergessenwerden

Das Internet vergisst – aber nur in Europa
Wer unliebsame Einträge über sich in Internet-Suchmaschinen loswerden möchte, hat schon lange eine gute Gelegenheit dazu. In einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) aus dem Jahr 2014 wurde Google & Co aufgefordert, unerwünschte Einträge zu entfernen. SUE wies auch darauf hin, dass die Bedingung für die Löschung von Daten darin besteht, nachzuweisen, dass das Recht auf Information und Meinungsäußerung weniger wichtig ist als das Persönlichkeitsrecht der Personen, auf die sich diese Einträge beziehen. Bisher war nicht klar, ob eine Datenlöschung weltweit durchgeführt werden soll. Der Gerichtshof hat nun zu dieser Frage Stellung genommen und räumliche Beschränkungen des sogenannten „Rechts auf Vergessenwerden“ abgegrenzt.

Einführung
Auf Grundlage des europäischen Datenschutzrechts und der Charta der Grundrechte hat der EuGH entschieden, dass es in bestimmten Fällen möglich ist, personenbezogene Daten in Suchmaschinen zu löschen. Seiner Ansicht nach besteht ein berechtigtes Interesse daran, in die Darstellung von Personen im Web einzugreifen und Suchmaschinenbetreiber anzuweisen, solche Links zu entfernen, die nach der Eingabe nicht mehr aktueller oder nicht mehr aktueller Daten erscheinen schutzwürdiges öffentliches Interesse. Auch wenn der nach dem Klicken auf den Link offengelegte Inhalt noch vorhanden und korrekt oder rechtmäßig ist, kann ein solcher Beitrag entfernt werden.
Die angedeutete These des Gerichts löste damals eine Welle der Kritik aus. Kritiker betonten, dass eine solche Rechtsprechung zur Zensur führen könne, und das Urteil selbst lasse viele offene Fragen. Abgesehen von der Problematik der praktischen Umsetzung der Datenlöschung war aus territorialer Sicht insbesondere unklar, wer zur Löschung der Links verpflichtet sein sollte. Obwohl das Urteil auf europäischem Recht beruhte, kann die Anzeige von Ergebnissen in Suchmaschinen durch Suchanfragen auch außerhalb des Gebiets der Europäischen Union Persönlichkeitsrechte verletzen.
Höhepunkt des Streits war der Prozess zwischen Google und der französischen Datenschutzbehörde CNIL. Die CNIL forderte Google erfolglos auf, seine Datenbanken aus ihren Datenbanken zu entfernen, und verhängte schließlich eine Geldstrafe gegen den Suchoperator. Daraufhin erhob Google Klage beim französischen Conseil d'État, der dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegte.

EuGH-Entscheidung (Rs. C-507/17)
Der EuGH lehnte die restriktivste Lösung ab. Die Auffassung, dass die Notwendigkeit der Löschung von Daten nur innerhalb des Landes besteht, in dem der Antragsteller ihre Löschung beantragt, ist aufgrund der geltenden DSGVO, die alle Mitgliedstaaten unmittelbar betrifft und darauf abzielt, ein gleich hohes Datenschutzniveau in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, falsch.
Dagegen wendet sich das Gericht gegen eine weltweite Pflicht zur Datenlöschung. Eine umfassende Strafverfolgung im allgegenwärtigen Internet ist nur möglich, wenn allen Internetnutzern der Zugriff auf Daten verweigert wird. Die weltweite Anwendung des „Rechts auf Vergessenwerden“ ist aufgrund der Grenzen der Geltung von Gesetzen rechtlich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat sich nicht entschieden, die Grundstandards des Datenschutzes über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hinaus auszudehnen. Darüber hinaus können Drittländer unterschiedliche Datenschutzrichtlinien vertreten, und der endgültige Geltungsbereich dieser Richtlinie ist weltweit sehr unterschiedlich.
Die Beschränkung der Rechtsanwendung auf das Gebiet der Europäischen Union führt nicht nur dazu, dass Ausschreibungen in Drittstaaten verfügbar sein werden. Benutzer in Europa können sich auch über ihre Suchergebnisse informieren. Um eine effektive Durchsetzung zumindest innerhalb der EU zu gewährleisten, forderte der EuGH daher Suchmaschinenbetreiber auf, „hinreichend wirksame Maßnahmen“ zu ergreifen, um den Zugriff auf die entsprechenden Links zu verhindern. Mit anderen Worten, sie sind verpflichtet, die umstrittenen Suchmaschinenergebnisse aus Drittstaaten für Nutzer aus der EU geografisch zu blockieren (Geoblocking).
Allerdings lässt der EuGH Tür und Tor für eine breitere Anwendung des Rechts auf Vergessenwerden offen. Tatsächlich hat das europäische Recht keine globale Löschung von Daten eingeführt, aber der Gerichtshof verbietet den Justizbehörden nicht, Unternehmen zu verpflichten, Links von allen Websites zu entfernen.

Abschließende Schlussfolgerungen
Das „Recht auf Vergessenwerden“ hat sowohl rechtliche als auch technische Grenzen. Die EuGH-Entscheidung schränkt den Geltungsbereich dieses Rechts auf Löschung im europäischen Raum ein. Dadurch, dass für findige Internetnutzer die Umgehung der Sperrung von IP-Adressen keinen besonderen Aufwand erfordert, bleibt der Zugriff auf versteckte Links in der Europäischen Union möglich. Das Gericht hat keine negativen Muster einer globalen Kontrolle des Informationsflusses festgestellt. Er bleibt jedoch schuldig, die Umstände nicht angegeben zu haben, unter denen es möglich wäre, Daten außerhalb der Europäischen Union zu löschen.


Bitte wenden Sie sich an unsere deutschen Anwälte.

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