abmahnung wettbewerbsreform

Gehen Sie gegen den Missbrauch von Abmahnungen in Deutschland vor.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf verabschiedet, der eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern vorsieht. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Missbrauch von Abmahnungen, dh Abmahnungen in erster Linie zur Erlangung von Geldleistungen und Vertragsstrafen, zu verhindern. Der Gesetzentwurf betont, dass die Abmahnungen „zur schnellen und kostengünstigen Verfolgung von Unterlassungsansprüchen und zur Vermeidung kostspieliger und möglicherweise langwieriger Gerichtsverfahren dienen“. Sie sollten jedoch „im Interesse der Einhaltung des Wettbewerbsrechts und der Durchsetzung, insbesondere der AGB und des Verbraucherrechts, sein und keine Gebühren und Vertragsstrafen generieren“; das Verfahren für solche Abmahnungen vor Missbräuchen ist wie folgt: z.B. im Impressum, in den AGB oder in Erklärungen zur Datensicherheit), die dann Grundlage für eine schriftliche Mahnung werden, die in der Regel eine Aufforderung zum Abschluss einer Vertragsstrafe im Falle eines weiteren Verstoßes enthält.
Um Unternehmer vor solchen Missbräuchen zu schützen, wurde im Oktober 2013 das Gesetz über verdächtige Geschäftspraktiken verabschiedet. Trotz dieser Vorschriften kommt es immer noch zu Missbräuchen.

Der Entwurf des neuen Gesetzes sieht vor allem Änderungen des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, des Gerichtsbeschlussgesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes vor.
Die wichtigsten Maßnahmen sind:
1. Höhere Anforderungen an die Mahnung
2. Begrenzung der finanziellen Vorteile bei der Verwarnung,
3. Erleichterungen für Abgemahnte bei der Verfolgung von Widerklagen
4. Beschränkung der „fliegenden“ Zuständigkeit der Gerichte.

Höhere Anforderungen an die Mahnung
Das UWG stellt nun fest, dass jeder Wettbewerber andere nur dann rügen kann, wenn er tatsächlich „in erheblichem Umfang und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen verkauft oder erwirbt“. Damit soll Unternehmen entgegengewirkt werden, die nur scheinbar am Markt agieren, sondern in erster Linie darauf abzielen, Abmahnungen an andere Stellen zu senden. Nach derzeitiger Rechtslage kann jeder Unternehmer eine Anordnung zur Einstellung wettbewerbswidriger Handlungen verlangen. Früher reichte es für die Abmahnseite aus, ausgewählte Waren im Internet anzubieten. Nun muss er nachweisen, dass er ständig Waren oder Dienstleistungen vertreibt und nicht nur eine gelegentliche Tätigkeit ist. Auch Branchenverbände sind berechtigt, Ansprüche geltend zu machen, jedoch nur, wenn sie in die Liste der sog qualifizierte Branchenverbände gemäß Gesetzentwurf. Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der Verein aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung tatsächlich in der Lage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben in Ausübung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu erfüllen.
Damit soll verhindert werden, dass es solche Vereinigungen gibt, die ausschließlich zum Zwecke der Ausschreibung und Durchsetzung von Geldleistungen gegründet werden.

Begrenzung finanzieller Vorteile bei Abmahnung.
Grundlegender Vorschlag des Gesetzentwurfs ist es, bei besonders groben Verstößen gegen Informationspflichten im Internet sowie bei Datenschutzverstößen von Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen und vergleichbaren Verbänden die Möglichkeit der Kostenerstattung auszuschließen .
Der Gesetzentwurf begrenzt auch die Höhe der Vertragsstrafe bei geringfügigen Verstößen: „Vertragsstrafen dürfen 1.000 Euro nicht übersteigen, wenn nach Art, Umfang und Folgen des Verstoßes die Interessen von Verbrauchern, Wettbewerbern und anderen Wirtschaftssubjekten beeinträchtigt werden nur in geringem Maße“.

Erleichterungen für juristische Personen, die eine Abmahnung erhalten, bei der Verfolgung von Widerklagen
Darüber hinaus sieht der Entwurf Abmahnungserleichterungen bei der Verfolgung von Widerklagen vor. In einigen Fällen besteht die Vermutung eines Missbrauchs bei der Verfolgung von Ansprüchen durch die abmahnende Person.
Darüber hinaus müssen Ausschreibungen klar definierte Informationen wie Name oder Firma des Ausschreibenden, die Höhe und die Berechnung des Erstattungsanspruchs enthalten. Erfüllt die ausschreibende Person diese Anforderungen nicht, hat sie keinen Anspruch auf Erstattung.
Dazu ist er auch berechtigt, wenn die Ausschreibung unbegründet ist oder die erforderlichen Angaben nicht enthält.

Einschränkung der „fliegenden“ Zuständigkeit der Gerichte
Der Gesetzentwurf sieht auch die Begrenzung der sog fliegende Zuständigkeit des Amtsgerichts. Gerichtsstand ist grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners, also der Wohnsitz der gemahnten Partei. Die Ausnahme bildet jedoch das UWG, wo der Ort der Handlung angemessen ist, was bei Online-Aktivitäten schwierig zu bestimmen sein kann. Dies gibt den Haftbefehlshabern die Möglichkeit, ein Gericht in ihrer Nähe zu wählen. Für Angeklagte kann die Anhörung durch ein wohnortfernes Gericht nachteilig sein und einhellig dazu führen, dass sie ihre Klageabwehr aufgeben und die erforderliche Vereinbarung unterzeichnen.
Der Entwurf muss zunächst dem Bundesrat vorgelegt werden. Die Konsultationen sollen in den nächsten Monaten stattfinden. Der Bundesrat kann zu einem Gesetzentwurf Stellung nehmen, zu dem die Regierung ihrerseits schriftlich Stellung nehmen kann. Anschließend leitet der Kanzler den Gesetzentwurf und seine Stellungnahme an den Bundestag weiter. Die Dauer des gesamten Gesetzgebungsverfahrens hängt auch davon ab, wie lange ausführliche Beratungen dauern werden.

Share by: